Satzung

World Food Institute – Institut für Welternährung e.V. Berlin

Die Satzung
Berlin, den 21. April  2012

Inhalt / Seite
§ 1 Name und Sitz / 1
§ 2 Vereinszweck / 2
§ 3 Gemeinnützigkeit / 3
§ 4 Vereinsmittel / 4
§ 5 Mitgliedschaft / 4
§ 6 Organe und Gliederung des Vereins / 6
§ 7 Die Mitgliederversammlung / 6
§ 8 Der Vorstand / 9
§ 9 Aufgaben des Vorstandes / 10
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands / 11
§ 11 Geschäftsführung / 12
§ 12 Rechnungsprüfung / 13
§ 13 Schiedsgericht / 13
§ 14 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins / 14

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „ Institut für Welternährung – World Food Institute“.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung
führt er seinen Namen mit dem Zusatz „e. V.“

(3) Sitz des Vereins ist Berlin.

(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Bildung und Erziehung im Sinne der Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

(2)  Der Verein soll über die Lage der Welternährung im In- und Ausland informieren und zur Prävention von Ernährungskrisen sowie zur Förderung des „Rechts auf Nahrung“ in Sinne des Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechtebeitragen.

(3)  Der Verein verwirklicht seine Ziele, indem er insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:

(a)  Forschung:

Durch seine Forschung erfasst das Institut die Lage und Entwicklung der Welternährung, stellt Prognosen, und trägt zur Qualifizierung der im Bereich der Welternährung Tätigen und zur Information der Öffentlichkeit bei.
Dies geschieht durch Vergabe und Vermittlung von Forschungs- und Rechercheaufträgen an Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs.1 Satz 2 Abgabenordnung und die zeitnahe Veröffentlichung eigener Forschungsergebnisse und Recherchen.
Auf dieser Grundlage werden Strategien zur Vorbeugung, Vermeidung und Bewältigung von Ernährungskrisen erarbeitet.

(b) Information und Dokumentation:

Das Institut trägt durch wissenschaftlich basierte Stellungnahmen zur qualifizierten öffentlichen Information über den Stand und die Entwicklung  der Welternährung bei. Durch eine internetgestützte Präsentation und Dokumentation des aktuellen Forschungs- und Diskussionsstandes verbessert es  die Informationbasis für  Politik, Verwaltung, Nichtregierungs-organisationen, Wissenschaft, Journalisten und die interessierte Öffentlichkeit.

(c) Politikberatung:

Die anwendungsorientierte Ausrichtung des Instituts befähigt es u. a., Vertreter von Politik und Gesellschaft in Fragen der Welternährung zu beraten und Handlungsstrategien zu empfehlen. Dies kann eigeninitiativ oder auf Anforderung geschehen.

(d) Fort- und Weiterbildung

Durch ernährungsbezogene Bildungsarbeit,  Fort- und Weiterbildungs-
Veranstaltungen, Seminare und Symposien soll das Bewusstsein von Multiplikatoren für Fragen und Zusammenhänge der Welternährung geschärft, und diese zu einer umfassenden und nachhaltigen Kommunikation über Probleme der Welternährung befähigen werden.

(e) Nationale und internationale Zusammenarbeit:

Das Institut bringt sich in das Netzwerk der nationalen und internationalen  Ernährungs- und Entwicklungsforschung und Zusammenarbeit ein, und fördert die Kooperation zur Prävention von Ernährungskrisen und zur Durchsetzung des „Rechts auf Nahrung“ in Sinne des Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
Das Institut wird im Ausland aktiv, wenn dies für die sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben und für den ernährungspolitischen Erfahrungs- und Wissensaustausch notwendig ist.

§ 3  Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ §§ 51 ff der AO und § l0 b EStG.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins
dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die
den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausgaben und Erstattungen dürfen die tatsächlich entstandenen
Kosten nicht überschreiten. Das Nähere regelt
die Finanzordnung.

§ 4 Vereinsmittel

(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein
durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.

(2) Die Beiträge und ein etwaiges Eintrittsgeld werden von
der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung
festgelegt.

(3) Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung
des Vereins bestehen keine Ansprüche auf bezahlte
Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.

§  5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Satzung des Vereins anerkennt und bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(3) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins  fördern und unterstützten möchte. Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

(4) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Vereinssatzung ist schriftlich anzuerkennen. Auf Anfrage ist über die bisherige
Tätigkeit im Bereich der Vereinsziele Auskunft zu erteilen.
Anträgen von juristischen Personen oder Vereinigungen ist die jeweilige Satzung und ein Bericht über die bisherige Tätigkeit beizufügen.

(5) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahmeerklärung erfolgt schriftlich. Die Schriftlichkeit ist Wirksamkeitsvoraussetzung.

(6) Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern, wenn dies
im Interesse des Vereins geboten erscheint.

(7) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(8) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen. Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

(9) Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod bzw. Löschung
einer juristischen Person im zuständigen Register bzw.
Auflösung der Vereinigung:
(a) durch Austritt, der nur mit einer Frist von drei Monaten
zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich gegenüber
dem Vorstand erklärt werden kann
(b) durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens,
über den auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung
entscheidet
(c) durch Ausschluss wegen Beitragsverzuges, wenn das
Mitglied ein Jahr nach Rechnungsstellung nach dreifacher
Mahnung noch immer in Verzug ist.

(10) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der
Satzung einzuhalten, die Ziele des Vereins zu fördern und
die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge
zu zahlen. Die Mitglieder sind darüber hinaus verpflichtet,
den Vorstand bei der Verwirklichung des Jahresprogramms
zu unterstützen.

§ 6 Organe und Gliederung des Vereins

(1) Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der
Vorstand und das Schiedsgericht.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des
Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
Sie beschließt die langfristige Aufgabenstellung und
das Arbeitsprogramm.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
(a) Wahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfer/innen
und des Schlichters/der Schlichterin
(b) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts
sowie des Berichts der Rechnungsprüfer/innen
(c) Abnahme der Jahresrechnung und Beschlussfassung,
ob der Vorstand zu entlasten ist
(d) Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung
der Mitgliedsbeiträge
(e) Beschlussfassung über Anträge und alle sonstigen
Tagesordnungspunkte
(f) Erlass einer Wahlordnung
(g) Satzungsänderungen
(h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal
jährlich statt, nach Möglichkeit in Verbindung mit einer
wissenschaftlichen Tagung zu der alle Fördermitglieder eingeladen werden.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom
Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie sind einzuberufen,
wenn dies mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich
vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

(5) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich
ein. Bei ordentlichen Mitgliederversammlungen
hat die Ladung mindestens sechs Wochen vorher zu erfolgen,
bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen
mindestens zwei Wochen vorher. Der Ladung ist eine Tagesordnung
beizufügen. Weitere Unterlagen wie Haushaltsentwurf, Rechenschaftsbericht usw. sollen beigefügt werden.

(6) Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.

(7) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer
Einberufung in jedem Falle beschlussfähig, es sei
denn, es sind  weniger als 5 aktive Mitglieder anwesend.

(8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig,
wenn mindestens 1/3 aller aktiven Mitglieder anwesend ist.

(9) Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so
beruft der Vorstand diese durch eingeschriebenen Brief
mit einer Ladungsfrist von mindestens einem Monat erneut
ein. Die erneut einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksichtnahme auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig, wenn in der erneuten Ladung
darauf hingewiesen ist.

(10) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung
kann jedes Mitglied stellen. Die Anträge sind mindestens
sechs Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich einzureichen und zu begründen.
Vorschläge für die Wahlen des Vorstandes, der Rechnungsprüfer/
innen und des Schlichters/der Schlichterin
sind mindestens zwei Monat vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand soll die
Anträge und Vorschläge für die Wahlen mit der Einladung zur Versammlungstermin den Mitgliedern mitteilen.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung beschließt
diese über die Aufnahme von Ergänzungsanträgen in die Tagesordnung.

(11) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

(12) Soweit Gesetz und Satzung nichts anderes bestimmen, werden
alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht
gezählt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(13) Wahlen und Abwahlen zum Vorstand erfolgen durch geheime
Abstimmung. Die Wahl des Rechnungsprüfers/der
Rechnungsprüferin und des Schlichters/der Schlichterin
kann offen erfolgen, wenn alle anwesenden
aktiven Mitglieder und die Kandidaten/Kandidatinnen
damit einverstanden sind. Im Übrigen wird offen
abgestimmt.

(14) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Schriftführer und dem geschäftsführenden Vorstand unterzeichnet.

(15) Das Weitere regelt die Mitgliederversammlung in einer
Geschäftsordnung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einen geschäftsführenden Vorstand sowie einem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/m Sprecher/in und seiner/m Stellvertreter/in, der erweiterte Vorstand aus dem Schriftführer, dem Finanzvorstand. Er kann durch weitere Vorstände erweitert werden.

(2) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.  Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand einzeln vertreten.

(3) Die Sprecher, der Schriftführer und der Finanzvorstand sind jeweils für drei, die übrigen Mitglieder für zwei Jahre gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Nach Ablauf seiner Amtsdauer bleibt das jeweilige Vorstandsmitglied
so lange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist.

Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang.

Gewählt sind die Kandidaten/Kandidatinnen ,
die mindestens die Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder erhalten.
Erreichen nicht genügend Kandidaten/Kandidatinnen die erforderliche Mehrheit, erfolgt für die restlichen Vorstandssitze ein zweiter Wahlgang. Gewählt
sind die Kandidaten/Kandidatinnen in der Reihenfolge
der Stimmen.

Für jedes zu wählende Vorstandsmitglied
steht jeweils eine Stimme zur Verfügung.
Eine Kumulation der Stimmen ist nicht möglich.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Bei gleicher Stimmenzahl erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/
Kandidatinnen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode
aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche
Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen bestellen.

(4) Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Ersatz von Aufwendungen wird in der Finanzordnung
geregelt.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe,
den Verein organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung durchzuführen. Zu seinen
Aufgaben gehören insbesondere:
(a) Verwaltung des Vereinsvermögens
(b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
(c) Ernennen einer Geschäftsführung
(d) Vorlage des Jahres- und Kassenberichts
sowie die Vorlage des Haushaltsplans
(e) Abgabe von Erklärungen zu Ereignissen und Entwicklungen,
die den Vereinszweck berühren
(f) Beschluss aller Geschäftsordnungen, Beschluss der Finanzordnung,
(g) der Beitritt zu Vereinigungen, die gleiche Zielsetzungen
verfolgen.

(2) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben unter sich aufteilen, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Öffentlichkeitsarbeit, die juristische Beratung, die Vorbereitung von Kongressen, die Fort- und Weiterbildung von Multiplikatoren, Betreuung von Arbeits- und Projektgruppen,

(3) Der Vorstand kann Aufgaben der Geschäftsführung auch an Personen außerhalb des Vorstandes delegieren.

(4)  Zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben kann der Verein eine hauptamtlich geführte Geschäftsstelle unterhalten.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Zu den Vorstandssitzungen lädt der/die Sprecher/in
ein. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn
mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

(2) Der Vorstand ist mit einer Frist von mindestens sechs Arbeitstagen
schriftlich einzuberufen. Bei unaufschiebbaren
Entscheidungen ist der Vorstand notfalls telefonisch
oder per Telefax mit einer Frist von mindestens
einem Tag einzuberufen. Beschlüsse dieser außerordentlichen
Sitzung sind auf der nächsten Vorstandssitzung zu
bestätigen. Werden sie nicht bestätigt, gelten sie als aufgehoben.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder anwesend sind.

(4) Die Sitzung wird von Sprecher/in bzw. Stellvertreter/in geleitet. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.

(5) Über die Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll
anzufertigen, welches vom Sitzungsleiter/
von der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen ist.

Das Protokoll soll Ort und Datum der Sitzung, die Namen
der Teilnehmer/innen, die gefassten Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthalten.

(6) Beschlüsse des Vorstands können auch im Umlaufverfahren, telefonisch, per Telefax oder E-Mail gefasst werden. In diesem Falle ist
unverzüglich ein Protokoll anzufertigen und allen Vorstandsmitgliedern durch Brief zuzusenden.
Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern
ist der Beschluss bei der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung
erneut zu behandeln und zu bestätigen. Wird er
nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Der Vorstand übernimmt gegenüber der Geschäftsführung die Funktion des Arbeitgebers.

§ 11 Geschäftsführung

(1) Zur Führung der operativen Geschäfte (insbesondere Einstellungen
und Entlassungen von Personal, Abschluss von
Verträgen mit juristischen Personen und Auftraggebern
des öffentlichen Rechts, jedoch ausgenommen Grundstücksgeschäfte)
ernennt der Vorstand einen Geschäftsführer/
Geschäftsführerin sowie gegebenenfalls einen
oder mehrere stellvertretende Geschäftsführer/innen.

(2) Der/Die Geschäftsführer/innen bereitet die Beschlüsse des
Vorstandes und der Mitgliederversammlung vor und führen
diese aus. Zu den regelmäßigen Aufgaben der Geschäftsführung
gehört die Erarbeitung eines Haushaltsplanentwurfes
sowie die Einstellung und Entlassung von
Personal. Das Nähere regelt die nach § 12 (1) g zu erlassende
Geschäftsordnung.

(3) Die Geschäftsführung ist in ihrer Tätigkeit an die Satzung, die Geschäftsordnungen, die Finanzordnung, die allgemeinen Richtlinien und Statuten des Vereins und die Weisungen des Vorstandes gebunden. In der Finanzordnung
ist näher zu bestimmen, welche Geschäfte jeweils
der Zustimmung des Vorstandes bzw. eines Vorstandsmitgliedes
bedürfen.

(4) Die Geschäftsführung hat den Vorstand regelmäßig über

ihre Tätigkeit und alle für den Vorstand wichtigen Entwicklungen
des Vereines zu unterrichten.

§ 12 Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/
innen, die nicht Mitglied des Vorstandes sind. Die
Rechnungsprüfer/innen werden jeweils für die Dauer von
zwei Geschäftsjahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Rechnungsprüfer/innen prüfen die Kassen- und Rechnungsführung
des Vorstandes nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres
und berichten darüber auf der ordentlichen
Mitgliederversammlung. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

§ 13 Schiedsgericht

(1) Alle Streitigkeiten, die sich zwischen Mitgliedern und Verein,
einzelnen Organen und/oder einzelnen Mitgliedern
und Organen des Vereins ergeben sollten, sind zunächst unter Ausschluss
des Rechtswegs durch das Schiedsgericht zu entscheiden.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus einem Schlichter/die Schlichterin, der  von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit für die Dauer von vier Jahren
zu wählen ist.
Wiederwahl ist zulässig. Der Schlichter/die Schlichterin
darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

(3) Die Art der Durchführung des Verfahrens bestimmt das
Schiedsgericht nach freiem Ermessen.
Die Vergütungen des Schiedsgerichts
werden in der Finanzordnung geregelt.

(4) Gerichtsstand ist Berlin

§ 14 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(1) Die Satzung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen
einer Mitgliederversammlung geändert werden.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit der anwesenden
Stimmen erforderlich. Die Auflösung kann nur auf
einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der
unter Bekanntgabe des Auflösungsantrags und der den
Antrag stellenden Mitglieder geladen wurde.

(3) Sofern bei einem Auflösungsbeschluss keine besonderen
Liquidatoren/Liquidatorinnen bestellt werden, ist die/der
Sprecher und seine Vertreter/in vertretungsberechtigte Liquidatoren/Liquidatorinnen.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen

Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung als Grundlage einer nachhaltigen Welternährung und ist im Sinne einer Förderung der Vereinsziele
zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 S. 4 BGB wird versichert

Dr. Wilfried Bommert
Vertretungsberechtigter Vorstand

Institut für Welternährung- World Food Institute e.V., Berlin VR 31436 B Steuernummer 27/640/59443 Finanzamt für Körperschaften I Berlin

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